Wohnungssuche Das solltest du bei Mietvertrag und Wohnungsübergabe beachten!

Mit Beginn des Wintersemesters herrscht auch auf dem Wohnungsmarkt Hochkonjunktur. Egal ob WG, Wohnheim oder die eigenen vier Wände – wir haben Tipps für dich, worauf du bei der Unterzeichnung des Mietvertrags oder der Wohnungsübergabe achten solltest.

Studentenwohnheim – Augen auf bei der Kündigungsfrist

Das Leben im Studentenwohnheim ist günstig, praktisch – da meist in Laufnähe zum Campus – und auch der Mietvertrag ist relativ unkompliziert gestaltet. Meist wird dieser über die Dauer der Regelstudienzeit abgeschlossen, eine Verlängerung ist bei den meisten Wohnheimen kein Problem und sollte ebenfalls vertraglich geregelt sein.

Aufpassen musst du jedoch, wenn es um die Kündigung des Mietverhältnisses geht: Sie muss in der Regel zum Ende eines Semesters erfolgen. Und dann auch mit einer im Mietvertrag festgehaltenen Kündigungsfrist. Solltest du also während des Semesters in eine eigene Wohnung ziehen wollen, kann es passieren, dass du die Kosten für den Wohnheimplatz dennoch weiterhin bezahlen musst. Am besten klärst du solche Punkte noch vor der Unterschrift des Mietvertrages, sodass du im Fall der Fälle nicht gänzlich unvorbereitet bist. Außerdem lassen es viele Wohnheime nicht zu, dass du auf eigene Faust eine/n Nachmieter/in suchst, da die Wohnheimplätze anhand der vorhandenen Wartelisten vergeben werden.

WG-Leben: viele Köche verderben den Brei?

Nicht ganz – vorausgesetzt, du umschiffst beim Mietvertrag ein paar Klippen. Dieser ist nämlich grundsätzlich in drei Varianten denkbar. Möglichkeit Nummer eins: Ein gemeinsamer Vertrag aller Mitbewohner/innen mit der Vermieterin oder dem Vermieter. In diesem Fall sind alle Bewohner/innen der WG gleichermaßen haftbar und gleichberechtigt. Willst du aus der WG raus, musst du eine/n Nachmieter/in finden und dich mit den Mitbewohner/innen einigen. Gelingt dir das nicht, musst du im schlimmsten Fall wie alle anderen für das leere Zimmer aufkommen. Möglichkeit Nummer zwei: Ein WG-Mitglied ist Hauptmieter/in, alle anderen Bewohner/innen der WG gelten in diesem Fall als Untermieter/innen der Hauptmieterin oder des Hauptmieters. Du als Hauptmieter/in wärst alleinige/r Ansprechpartner/in, müsstest allerdings auch für alle Zahlungen geradestehen.

Die sinnvollste – wenn auch aufwändigste – Lösung ist daher Möglichkeit Nummer drei: ein eigener Mietvertrag mit jeder Bewohnerin und jedem Bewohner für sich. In diesem Fall schließt der Vermieter / die Vermieterin mit jedem WG-Mitglied einen eigenen Vertrag und rechnet auch die Nebenkosten einzeln ab. Der große Vorteil: du bist nicht für die Schäden deiner Mitbewohner/innen verantwortlich und kannst unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen jederzeit kündigen. Nachteil – die eher geringen Einflussmöglichkeiten der Mieter/innen. Im Zweifel bestimmt der Vermieter oder die Vermieterin, wer welches Zimmer erhält.

Die eigene Bude – große Freiheit, aber auch viel Verantwortung

Du brauchst nach Feierabend deine Ruhe und möchtest dich ausbreiten? Dann sind die eigenen vier Wände die richtige Wahl für dich. Doch Vorsicht – viele Mietverträge werden überhastet geschlossen oder mit ungünstigen “Extra-Klauseln” angeboten. Ganz wichtig, um keine bösen Überraschungen zu erleben:

#1 Mietvertrag gründlich prüfen

  • Wie hoch ist die gesamte Miete tatsächlich? Mit allen (!) Betriebs- und Nebenkosten. Ist diese auch realistisch angegeben?
  • Wie hoch sind normalerweise die Heizkosten? Lass dir vom Vermieter / der Vermieterin alte Abrechnungen für die Wohnung zeigen oder befrage – wenn möglich – die Vormieter/innen.
  • Ist der Vertrag befristet oder unbefristet?
  • Sind Modernisierungsmaßnahmen geplant? Wenn ja, können diese die Miete erheblich erhöhen.
  • Sind Schönheitsreparaturen vorgesehen?
  • Was sagt die Hausordnung zu Ruhezeiten oder Reinigung von Treppen & Co.?

#2 Bestehe auf Adresse und Telefonnummer deines neuen Vermieters oder deiner neuen Vermieterin – gib dich nicht mit einem Postfach zufrieden. Im Gegenzug musst du persönliche Informationen, die über Adress- und Kontaktdaten, Alter, Beruf sowie Einkommen hinausgehen, nicht angeben.

#3 Wird eine Mietkaution gefordert? Dann auch hier Augen auf:

  • Die Kaution darf drei Monatskaltmieten nicht übersteigen.
  • Die Kaution muss auf ein Sonderkonto mit dem Zinssatz angelegt werden, der für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblich ist. Die Zinsen werden der Kaution zugeschlagen. Für Zimmer in Studierendenwohnheimen besteht jedoch keine Verzinsungspflicht.
  • Die Kaution kann erst nach Ablauf einer angemessen Überprüfungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangt werden. Mehr als sechs Monate musst du aber nicht warten.
  • Wichtig: beim Auszug die ordnungsgemäße Übergabe der Wohnung / des Zimmers schriftlich (!) von der Vermieterin / vom Vermieter bestätigen lassen.

Unsicher bei der Wohnungsübergabe? Experten-Tipp von Thomas Becker, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht aus Wiesbaden: “Um späterem Streit mit dem Vermieter oder der Vermieterin – etwa aufgrund von Schäden in der Wohnung oder Renovierungsfragen – zu entgehen, ist eine lückenlose Dokumentation bei der Wohnungsübergabe besonders wichtig. Das heißt – Zeugen mitnehmen, Fotos machen und zusätzlich alles was gesehen und besprochen wurde schriftlich festhalten – in Papierform, mit Kopien für beide Parteien.”

#4 Mieterhöhungen sind nur alle 12 Monate zulässig und müssen mindestens drei Monate im Voraus angekündigt werden. Sofern keine Index- oder Staffelmiete vereinbart wurde, gilt weiterhin, dass innerhalb von drei Jahren die Miete höchstens um 20% erhöht und die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten werden darf. Zudem gilt mancherorts eine Mietpreisbremse. Grundsätzlich musst du auch nicht jede Erhöhung akzeptieren und kannst ihr unter Umständen widersprechen – Rechtsberatungen zum Thema bietet in der Regel das Sozialreferat der Studierendenvertretung (AStA / UStA / StuRa) an. Außerdem kannst du dich an den Mieterbund wenden.

#5 Kündigungsrecht: Normalerweise gilt bei Wohnungen für die Mieterin /den Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Eigentümer deiner Wohnung wechselt? In diesem Fall gilt: “Kauf bricht nicht Miete” – der Mietvertrag läuft mit dem neuen Eigentümer unter den alten Bedingungen weiter.

Und wenn ich ins Ausland gehe?

Wenn du bereits jetzt weißt, dass du einen längeren Auslandsaufenthalt einlegen möchtest, solltest du noch vor Vertragsunterzeichnung mit deinem Vermieter oder deiner Vermieterin darüber sprechen. Die eigene Wohnung oder das WG-Zimmer können meist problemlos zwischenvermietet werden – auch wenn deine Vermieter/innen beziehungsweise Mitbewohner/innen bei der Wahl des Zwischenmieters/ der Zwischenmieterin sicher ein Wörtchen mitreden möchten. Wenn du in einem Studentenwohnheim wohnst, musst du ein Auslandssemester rechtzeitig anmelden und für diese Zeit dein Zimmer räumen. Eine Untervermietung ist nicht möglich und wird von den meisten Trägern im Mietvertrag ausdrücklich untersagt. Allerdings musst du nicht befürchten, dass du nach deiner Rückkehr auf der Straße stehst. Du bekommst im Wohnheim ein neues Zimmer mit einem neuen Mietvertrag zugewiesen.

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